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§ 28 ASVG BGBl. Nr. 220/1965, S. 1060
Stichtag: 30. 07. 1965  
Sichttag: 29. 07. 1965
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 220/1965, S. 1060
16. ASVGNov
29. 07. 1965
30. 07. 1965

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Unfallversicherung

§ 28. Zur Durchführung der Unfallversicherung sind sachlich zuständig:

1. 

die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit nicht einer der unter Z 2 und 3 genannten Versicherungsträger zuständig ist;

2. 

die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt für

a) 

die Personen, für die eine Landwirtschaftskrankenkasse zur Durchführung der Krankenversicherung sachlich zuständig ist oder nach Art der Beschäftigung zuständig wäre,

b) 

die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt, der Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt, der Landwirtschaftskrankenkassen und der Krankenversicherungsanstalt der Bauern,

c) 

Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z 3 genannten Tätigkeiten ausüben,

d) 

Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7 genannten Tätigkeiten ausüben, sofern die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt für sie auf Grund einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit zur Durchführung der Unfallversicherung sachlich zuständig ist, für selbständig erwerbstätige Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z 7 genannten Tätigkeiten ausüben, jedoch nur, wenn diese nicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Landwirtschaftliches Zuschußrentenversicherungsgesetz von der Pflichtversicherung ausgenommen sind.

3. 

die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für die Personen, für welche die genannte Anstalt oder die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe zur Durchführung der Krankenversicherung sachlich zuständig ist oder nach Art der Beschäftigung zuständig wäre, ferner für die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern dieser Versicherungsträger und für die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung (§ 479).