Unfallheilbehandlung für selbständig Erwerbstätige und ihre mitversicherten Angehörigen
§ 192. Die nach den
§§ 7 Z. 2 lit. b und
Z. 3 lit. c,
8 Abs. 1 Z. 3 lit. a und
b sowie
19 Unfallversicherten erhalten die Heilbehandlung nach
§ 191 erst vom Beginn des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Der Träger der Unfallversicherung kann nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob und inwieweit schon von einem früheren Zeitpunkt an Heilbehandlung nach
§ 191 oder
an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind, wenn die Anzeige des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit binnen 14 Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles beim Träger der Unfallversicherung einlangt.