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§ 14c GSVG BGBl. I Nr. 123/2012, S. 4
Stichtag: 01. 01. 2013  
Sichttag: 28. 12. 2012
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 123/2012, S. 4
SVÄG 2012
28. 12. 2012
01. 01. 2013

Beginn und Ende der Selbstversicherung

§ 14c. (1) Die Selbstversicherung nach § 14a beginnt

1. 

mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt;

2. 

im Falle des § 14a Abs. 3 im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1 oder Z 3;

3. 

im Falle des § 14a Abs. 4 im Anschluss an eine Selbstversicherung nach § 16 ASVG;

4. 

im Falle des § 14a Abs. 5 im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 2.

(2) Die Selbstversicherung endet

1. 

im Falle des § 14a Abs. 1 Z 1 und der Abs. 3 und 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft endet; im Falle des § 14a Abs. 3 und 4 auch mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der/die Versicherte einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner/ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten ist;

2. 

im Falle des § 14a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 5 mit dem Wegfall der Pensions(Ruhegenuss)- bzw. der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;

3. 

wenn eine Pflichtversicherung nach § 14b eintritt.