Dokumentanzeige

§ 440d ASVG BGBl. Nr. 20/1994
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 20/1994
52. ASVGNov
11. 01. 1994
01. 01. 1994

Enthebung von Beiratsmitgliedern (Stellvertretern)

§ 440d. (1) Ein Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:

1. 

wenn die im § 440a Abs. 2 genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;

2. 

wenn einer der im § 440a Abs. 4 bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist.

Überdies findet § 423 Abs. 1 Z 1 bis 4 Anwendung.

(2) Die Enthebung des Vorsitzenden des Beirates steht der Generalversammlung, die Enthebung der sonstigen Mitglieder (Stellvertreter) des Beirates dem Vorstand zu.