Krankenordnung der Träger der Krankenversicherung
§ 456. (1) Die Träger der Krankenversicherung haben eine Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere die Pflichten der Versicherten und der Leistungsempfänger im Leistungsfalle, das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die Kontrolle der Kranken zu regeln hat.
§ 455 Abs. 1 ist anzuwenden.
(2) Der Hauptverband hat eine Musterkrankenordnung aufzustellen.
§ 455 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.