Dokumentanzeige

§ 456a ASVG BGBl. I Nr. 99/2001, S. 1517
Stichtag: 01. 01. 2002  
Sichttag: 07. 08. 2001
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 99/2001, S. 1517
58. ASVGNov
07. 08. 2001
01. 01. 2002

Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper

§ 456a. (1) Die einzelnen Verwaltungskörper der Versicherungsträger haben zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Geschäfte für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Geschäftsordnungen zu beschließen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einberufung und Abwicklung der Sitzungen (Verhandlungsleitung, Berichterstattung, Antragsrechte, Protokollführung usw.) zu enthalten haben.

(2) Die Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper und jede ihrer Änderungen sind innerhalb von vier Wochen nach der Beschlußfassung der Aufsichtsbehörde gesondert zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Geschäftsordnungen der Vorstände haben Anhänge zu enthalten, in denen Zeitpunkt und Wortlaut der Beschlüsse dieser Verwaltungskörper anzuführen sind, mit denen diese einzelne ihrer Obliegenheiten Ausschüssen oder dem Obmann (Präsidenten) oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen haben. Diese Anhänge sind in ihrer jeweils gültigen Form unverzüglich allen Versicherungsvertretern und dem Vorsitzenden des Beirates des Versicherungsträgers sowie der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen und außerdem im Internet zu verlautbaren.

(4) Der Hauptverband hat für die Hauptversammlung, die Geschäftsführung und den Verwaltungsrat gesonderte Mustergeschäftsordnungen aufzustellen, die der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bedürfen. § 455 Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mustergeschäftsordnungen auch für die Träger der Unfallversicherung und die Träger der Pensionsversicherung gelten.