Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung
§ 458. Die Behörden der Arbeitslosenversicherung sowie der
Kriegsopferversorgung sind verpflichtet, den Trägern der Sozialversicherung und dem Hauptverband alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben, die für die Pensionsansprüche aus der Pensionsversicherung von Bedeutung sind. Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, diese mitgeteilten Tatsachen in ihre Aufzeichnungen gemäß
§ 457 Abs. 1 einzubeziehen.