Beginn und Ende der Pflichtversicherung
§ 479b. (1) Die Krankenversicherung der im
§ 479a Abs. 1 Z 1 genannten Personen beginnt mit der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Die Krankenversicherung der im
§ 479a Abs. 1 Z 2 genannten Personen beginnt mit dem Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses oder der außerordentlichen, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhenden Zuwendung.
(2) Die Krankenversicherung endet mit dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beziehungsweise mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig ein Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine außerordentliche, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhende Zuwendung ausgezahlt wird.