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§ 82 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben

§ 82. (1) Die Träger der Krankenversicherung erhalten zur Abgeltung der Kosten, die ihnen durch die Mitwirkung an der Durchführung der Unfall- und Pensionsversicherung entstehen, eine Vergütung aus den Beiträgen zu diesen Versicherungen. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes.

(2) Soweit die Träger der Krankenversicherung auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Vereinbarungen zur Einhebung von Beiträgen, Umlagen u. dgl. für öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Einrichtungen verpflichtet sind und in diesen Vorschriften oder Vereinbarungen nicht schon eine Entschädigung festgesetzt ist, gebührt ihnen zur Abgeltung der Kosten eine Vergütung, deren Höhe das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festsetzt.