Dokumentanzeige

§ 82 ASVG BGBl. Nr. 585/1980
Stichtag: 01. 01. 1982  
Sichttag: 29. 12. 1981
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 585/1980
35. ASVGNov
30. 12. 1980
01. 01. 1981

Vergütung für Mitwirkung an fremden Aufgaben

§ 82. (1) Soweit die Träger der Krankenversicherung an der Durchführung der Unfall- und Pensionsversicherung bei einem anderen Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung aus den Beiträgen zu diesen Versicherungen. Die Vergütung beträgt für die Betriebskrankenkassen 0,2 v.H., für die übrigen Träger der Krankenversicherung 1 v.H. der abgeführten Beiträge. Für die Einhebung der Zusatzbeiträge fällt keine Vergütung an.

(2) Soweit die Träger der Krankenversicherung auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Vereinbarungen zur Einhebung von Beiträgen, Umlagen und dgl. für öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Einrichtungen verpflichtet sind und in diesen Vorschriften oder Vereinbarungen nicht schon eine Entschädigung festgesetzt ist, gebührt ihnen zur Abgeltung der Kosten eine Vergütung, deren Höhe das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festsetzt.