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§ 84 ASVG BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857
Stichtag: 01. 01. 1982  
Sichttag: 29. 12. 1981
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857
32. ASVGNov
29. 12. 1976
01. 01. 1975

6. UNTERABSCHNITT

Unterstützungsfonds

§ 84. (1) Die Versicherungsträger können einen Unterstützungsfonds anlegen.

(2) Dem Unterstützungsfonds können

1. 

die Träger der Krankenversicherung

a) 

bis zu 25 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, höchstens jedoch 1 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen, oder

b) 

bis zu 3 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen,

2. 

die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Träger der Pensionsversicherung

a) 

bis zu 5 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, oder

b) 

bis zu 1 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen

überweisen.

(3) Überweisungen nach Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres bei den Trägern der Krankenversicherung den Betrag von 5 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen, bei den Trägern der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung den Betrag von 2 v.T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.

(4) Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Unfallversicherung kann zur Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 5 v. H. dieser Beiträge einheben.

(5) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Überwachungssausschuß zu erlassenden Richtlinien verwendet werden. § 438 Abs. 3, 4, 6 und 7 werden entsprechend angewendet.