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§ 155 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

5. UNTERABSCHNITT

Erweiterte Heilfürsorge; Krankheitsverhütung

Erweiterte Heilfürsorge

§ 155. (1) Um die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nachhaltig zu festigen oder zu bessern, können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel als freiwillige Leistungen insbesondere gewährt werden:

1. 

Fürsorge für Genesende (zum Beispiel durch Unterbringung in einem Genesungsheim);

2. 

Unterbringung in einem Erholungsheim;

3. 

Landaufenthalt, Aufenthalt in Kurbädern und Heilstätten;

4. 

Übernahme der Reisekosten für die unter Z. 1 bis 3 bezeichneten Zwecke.

(2) Die Leistungen der erweiterten Heilfürsorge können auch durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten erbracht werden.

(3) Die Vorschriften über Familien- und Taggeld (§ 152) sind bei Unterbringung in Genesungs-, Erholungs- oder Kurheimen und in Heilstätten (Sonderheilanstalten) entsprechend anzuwenden.