Festsetzung des Inhaltes der Vereinbarung (§ 317 Abs. 3) durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
§ 318. (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestimmt nach Anhörung des Dachverbandes den Inhalt der Vereinbarung gemäß
§ 317 Abs. 3,
insbesondere die Höhe des Pauschbetrages, wenn
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1. | nicht binnen sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eine solche Vereinbarung zustande kommt;
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2. | nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung eine neue abgeschlossen wird.
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(2) Der vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Abs. 1 bestimmte Inhalt der Vereinbarung verliert mit dem Inkrafttreten einer von den Versicherungsträgern gemäß § 317 Abs. 3 abgeschlossenen Vereinbarung seine Wirksamkeit.