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§ 4 BSVG BGBl. Nr. 413/1996
Stichtag: 01. 08. 1996  
Sichttag: 20. 08. 1996
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 413/1996
20. BSVGNov
20. 08. 1996
01. 08. 1996

Teilversicherung in der Krankenversicherung

§ 4. In der Krankenversicherung sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes pflichtversichert:

1. 

die Bezieher einer Pension (Übergangspension), wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten;

2. 

die im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Personen für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes, sofern nicht im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenzdienstes ein Ausnahmegrund gemäß § 5 gegeben war.