Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
§ 163. Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach den
§§ 56,
57 oder 57a durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im
§ 161 Abs. 2 genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach
§ 162 werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte, die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß
§ 56 Abs. 5 oder
§ 57a ruht) nicht gewährt.