Dokumentanzeige

§ 459f ASVG BGBl. I Nr. 147/2009, S. 6
Stichtag: 19. 06. 2018  
Sichttag: 19. 06. 2018
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 147/2009, S. 6
4. SRÄG 2009
30. 12. 2009
01. 01. 2010

ABSCHNITT VIIIb

Mitwirkung bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

§ 459f. Die Fremdenpolizeibehörden und die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden haben den Trägern der Pensionsversicherung auf Anfrage alle maßgebenden Informationen, insbesondere jene zur Feststellung und Überprüfung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland und dessen Rechtmäßigkeit, über tatsächlich verfügbare Unterhaltsmittel, getrennt nach der Bezugsquelle (wie Erwerbs- oder Pensionseinkommen, Unterhalt, Sachleistungen, Leistungen der Sozialhilfe, Haftungen oder Leistungen aus einer Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung oder Verpflichtungserklärung), und über die Angehörigeneigenschaft, zu übermitteln, soweit diese Informationen den Behörden vorliegen und für ihre Entscheidung relevant waren.