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§ 129 B-KUVG BGBl. Nr. 104/1985
Stichtag: 01. 01. 1987  
Sichttag: 22. 03. 1985
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 104/1985
ASGG StF
22. 03. 1985
01. 01. 1987

ABSCHNITT IV
Verfahren

 

§ 129. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter - ausgenommen eine Leistung nach § 88 Z 1 lit. b - jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist.