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§ 36 KBGG BGBl. I Nr. 53/2016, S. 4
Stichtag: 01. 03. 2017  
Sichttag: 08. 07. 2016
Kinderbetreuungsgeldgesetz
BGBl. I Nr. 53/2016, S. 4
FamZeitbG
08. 07. 2016
01. 03. 2017

Abschnitt 10
Daten

Datenerhebung

§ 36. (1) Im Verfahren zur Gewährung von Kinderbetreuungsgeld sind die Krankenversicherungsträger berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen (des Kinderbetreuungsgeldempfängers), der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:

1. 

Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer;

2. 

Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;

3. 

Staatsbürgerschaft samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft;

4. 

Familienstand und Geschlecht;

5. 

Beruf bzw. Tätigkeit;

6. 

Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;

7. 

Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;

8. 

Art, Umfang und Stand der Verfahren;

9. 

Bescheide;

10. 

Bankverbindung und Kontonummer;

11. 

Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;

12. 

Zahlungsbeträge.

(2) Die mit der Vollziehung betrauten Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse der Bundesministerin für Familien und Jugend insbesondere folgende Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu übermitteln:

1. 

Anzahl der Bezieher aufgegliedert nach Geschlecht und Varianten;

2. 

Dauer des Bezuges;

3. 

Häufigkeit des Wechsels;

4. 

Anzahl der Bezieher von Beihilfe;

5. 

Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß §§ 3 Abs. 5, 3a Abs. 2 und 24a Abs. 3;

6. 

Anzahl der Bezieher nach § 5b Abs. 1 und 2;

7. 

Anzahl der Bezieher nach § 24d, aufgeschlüsselt nach Abs. 1 und 2 und nach Geschlecht;

8. 

Anzahl der Bezieher, die die Leistungsart geändert haben, aufgeschlüsselt nach Geschlecht;

9. 

Anzahl der Bezieher des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto, die eine Änderung der Anspruchsdauer vorgenommen haben;

10. 

Anzahl der Bezieher des Partnerschaftsbonus, aufgeschlüsselt nach Beruf bzw. Tätigkeit, Familienstand und Staatsbürgerschaft samt aufenthaltsrechtlichen Status bei nichtösterreichischen Staatsbürgern;

11. 

Anzahl der Bezieher des pauschalen und einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes, bei denen eine Reduktion um einen bezogenen Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG oder vergleichbarer Leistungen nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften, erfolgte.

(3) Die mit der Vollziehung betrauten Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als Verbindungsstelle der Bundesministerin für Familien und Jugend folgende Daten zur jährlichen Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln:

1. 

Anzahl aller Bezieher, Anzahl aller Kinder, für die Leistungen bezogen wurden und die Gesamtsumme der diesbezüglichen Auszahlungen;

2. 

Anzahl der Bezieher und Anzahl der Kinder, für die Leistungen bezogen wurden mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat, und die Gesamtsumme der diesbezüglichen Auszahlungen, aufgeschlüsselt nach Wohnort der Kinder sowie vorrangiger und nachrangiger Zuständigkeit Österreichs nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,

jeweils bezogen auf das von der Europäischen Kommission abgefragte Jahr.