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§ 447d ASVG BGBl. Nr. 201/1996
Stichtag: 01. 09. 2001  
Sichttag: 07. 08. 2001
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 201/1996
StruktAnpG 1996
30. 04. 1996
01. 05. 1996

Darlehen aus dem Ausgleichsfonds

§ 447d. (1) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds können den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern auch Darlehen gewährt werden. Die Bestimmungen des § 447c Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

(2) Darüber hinaus können aus den Mitteln des Ausgleichsfonds den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern kurzfristige Darlehen zur (teilweisen) Behebung einer ungünstigen Kassenlage gewährt werden. Auf die Gewährung eines solchen Darlehens besteht kein Rechtsanspruch.