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§ 447g ASVG BGBl. Nr. 590/1983
Stichtag: 01. 01. 1984  
Sichttag: 13. 12. 1983
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 590/1983
39. ASVGNov
13. 12. 1983
01. 01. 1984

Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger

§ 447g. (1) Beim Hauptverband ist ein Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung zu errichten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluß zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluß dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.

(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds werden aufgebracht durch:

a) 

die Erträge an Zusatzbeiträgen (§ 51a);

b) 

Überweisungen nach Abs. 3;

c) 

sonstige Einnahmen.

(3) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung der Ersatzzeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit erwachsen, ist an den Ausgleichsfonds nach Abs. 1 aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ein Betrag in der Höhe von 7,5 v. H. der Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§ 61 AlVG 1977) zu überweisen.

(4) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung der Ersatzzeiten gemäß § 227 Z 11, § 228 Abs. 1 Z 1 lit. b sowie § 228 Abs. 1 Z 7 und 8 erwachsen, ist an den Ausgleichsfonds nach Abs.1 aus Mitteln der Kriegsopferversorgung sowie aus Mitteln der Opferfürsorge jeweils ein jährlicher Pauschbetrag zu überweisen. Ausmaß und Fälligkeit dieser Pauschbeträge werden durch ein besonderes Bundesgesetz bestimmt.

(5) Der Hauptverband hat für jedes Geschäftsjahr von den Erträgen an Zusatzbeiträgen (Abs. 2 lit. a) zunächst insgesamt 5 vH an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, beide Anstalten als Träger der Pensionsversicherung, zu überweisen. Die verbleibenden Erträge nach Abs. 2 sind den Trägern der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen. Die Überweisung an die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat nach Aufteilungsschlüsseln zu erfolgen, die nach Abs. 8 festzusetzen sind.

(6) Der Hauptverband hat nach dem 20. eines jeden Kalendermonates die Überweisungen nach Abs. 5 nach den Aufteilungsschlüsseln des in Betracht kommenden Geschäftsjahres zu bevorschussen; hiebei sind alle bei ihm jeweils eingelangten Beträge an die Träger der Pensionsversicherung nach Abs. 1 so rechtzeitig zu überweisen daß die Vorschüsse für die Pensionszahlung des folgenden Kalendermonates zur Verfügung stehen.

(7) Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach § 80 dieses Bundesgesetzes, nach § 34 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. nach § 31 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gelten die Überweisungen nach Abs. 5 als Erträge.

(8) Die Aufteilungsschlüssel nach Abs. 5 sind jährlich - getrennt für die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz - durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel ist auf das Verhältnis zwischen den Aufwendungen und den Erträgen (ohne Überweisungen nach Abs. 5) des zweitvorangegangenen Geschäftsjahres bei den einzelnen Pensionsversicherungsträgern Bedacht zu nehmen. Hiebei sind die Bestimmungen des § 80 Abs. 1 zweiter Satz dieses Bundesgesetzes, des § 34 Abs. 2 zweiter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 31 Abs. 4 zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Aufteilungsschlüssel sind auf eine Dezimalstelle zu runden.