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§ 447g ASVG BGBl. Nr. 648/1977, S. 4099
Stichtag: 03. 03. 3000  
Sichttag: 31. 08. 1978
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 648/1977, S. 4099
SVÄG 1977
29. 12. 1977
01. 01. 1978

Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger

§ 447g. (1) Beim Hauptverband ist ein Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu errichten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluß zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluß dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.

(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds werden aufgebracht durch:

a) 

die Erträge an Zusatzbeiträgen (§ 51a);

b) 

Überweisungen nach Abs. 3;

c) 

sonstige Einnahmen.

(3) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung der Ersatzzeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit erwachsen, ist an den Ausgleichsfonds nach Abs. 1 aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ein Betrag in der Höhe von 7,5 v. H. der Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§ 61 AlVG 1958) zu überweisen.

(4) Der Hauptverband hat die Erträge eines Geschäftsjahres (Abs. 2) an die Träger der Pensionsversicherung nach Abs. 1 nach einem Schlüssel zu überweisen. Für die Geschäftsjahre 1978, 1979 und 1980 gilt als Aufteilungsschlüssel:

für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter .................. 87,5 v. H.

für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen ..... 2,0 v. H.

für die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten .............. 0,0 v. H.

für die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues ...... 10,5 v. H.

(5) Der Hauptverband hat nach dem 20. eines jeden Kalendermonates die Überweisungen nach Abs. 4 nach dem Aufteilungsschlüssel des in Betracht kommenden Geschäftsjahres zu bevorschussen; hiebei sind alle bei ihm jeweils eingelangten Beträge an die Träger der Pensionsversicherung nach Abs. 1 so rechtzeitig zu überweisen, daß die Vorschüsse für die Pensionszahlung des folgenden Kalendermonates zur Verfügung stehen.

(6) Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach § 80 gelten die Überweisungen nach Abs. 4 als Erträge.

(7) Der Aufteilungsschlüssel nach Abs. 4 ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 1981, durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Aufteilungsschlüssels ist auf das Verhältnis zwischen den Aufwendungen und den Erträgen (ohne Überweisungen nach Abs. 4) des zweitvorangegangenen Geschäftsjahres bei den einzelnen Pensionsversicherungsträgern Bedacht zu nehmen. Hiebei sind die Bestimmungen des § 80 Abs. 1 zweiter Satz entsprechend anzuwenden.