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§ 31 AlVG BGBl. I Nr. 138/2013, S. 15
Stichtag: 01. 01. 2014  
Sichttag: 30. 07. 2013
Arbeitslosenversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 138/2013, S. 15
ARÄG 2013
30. 07. 2013
01. 01. 2014

Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Krankenversicherung

§ 31. (1) Abweichend von § 29 treten für Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Grund des Dienstverhältnisses nicht der Krankenversicherung unterliegen, unter der Voraussetzung eines vergleichbaren gesetzlichen Anspruches auf Leistungen der Krankenfürsorge an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung entsprechende Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die Leistungen der Krankenfürsorge tragen. Für die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit im Sinne der §§ 14a bis 14c AVRAG besteht jedenfalls Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge.

(2) Der Beitragssatz gemäß Abs. 1 entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des Aufwandes für die Leistungen der Krankenfürsorge oder eines gleichartigen Beitrages.