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§ 474 ASVG BGBl. Nr. 201/1967, S. 1291
Stichtag: 01. 07. 1967  
Sichttag: 30. 06. 1967
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 201/1967, S. 1291
20. ASVGNov
30. 06. 1967
01. 07. 1967

Leistungen in der allgemeinen Krankenversicherung der Eisenbahnbediensteten

§ 474. (1) Auf die bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen Versicherten, die nicht zu den im § 472 bezeichneten Personen gehören, sind die Bestimmungen der §§ 55, 59 bis 72, 74 Abs. 1, 76 bis 78 und 82 und 83 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter mit den sich aus § 472 Abs. 2 ergebenden Änderungen entsprechend anzuwenden, die Bestimmung des § 74 Abs. 1 jedoch nur hinsichtlich der Leistungen des Hebammen- und ärztlichen Beistandes, der Heilmittel und Heilbehelfe und der Pflege in einer Krankenanstalt. Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 sind auf die im ersten Satz genannten Versicherten mit der Maßgabe anzuwenden, daß der allgemeine Beitrag für die Krankenversicherung hinsichtlich der der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Personen mit dem gleichen Beitragssatz zu bemessen ist wie für die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörigen Personen. Durch die Satzung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen kann für Personen, soweit sie im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben, ein gegenüber diesem Beitragssatz entsprechend niedrigerer Beitragssatz festgesetzt werden.

(2) Durch die Satzung der Versicherungsanstalt kann für die im Abs. 1 bezeichneten Versicherten auch bestimmt werden, daß die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung sowie das Versehrten-, Familien- und Taggeld aus der Unfallversicherung für alle diese Versicherten oder für einzelne Versichertengruppen in kürzeren oder längeren Zeitabschnitten als wöchentlich, längstens aber monatlich, im nachhinein ausgezahlt werden.