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§ 2 NVG BGBl. I Nr. 98/2006, S. 1
Stichtag: 01. 08. 2009  
Sichttag: 18. 08. 2009
Notarversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 98/2006, S. 1
12. NVGNov
23. 06. 2006
01. 01. 2007
31. 12. 2009

Bedeutung der Begriffe

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1. 

Pensionsversicherung: die durch das NVG 1972 geregelte Pensionsversicherung.

2. 

Notar: eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat.

3. 

Notariatskandidat: eine Person die

a) 

nach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist, oder

b) 

im Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten, oder

c) 

zum Notar neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.

4. 

Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (§ 3 NVG 1972).

5. 

Ehemaliger Notar: ein Notar, dessen Amt erloschen ist und der eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension (§§ 47 und 51 NVG 1972) bezieht oder darauf Anspruch hat.

6. 

Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars oder eines Notariatskanditaten.

7. 

Versicherungsanstalt: die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (§ 4 NVG 1972).

8. 

Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach dem NVG 1972.

9. 

Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuß nach dem NVG 1972 und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 49 NVG 1972).

10. 

Einmalige Leistungen: die Abfindung (§ 59 NVG 1972) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 60 NVG 1972).

11. 

Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47 NVG 1972), die Alterspension (§ 51 NVG 1972), die Witwen(Witwer)pension (§ 54 NVG 1972), die Waisenpension (§ 57NVG 1972) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3NVG 1972).

12. 

Zuschuß: der Kinderzuschuß (§ 61 NVG 1972).

13. 

Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das ein nach dem NVG 1972 Versicherter zur Ausübung seines Berufes unfähig ist.

14. 

Dienstunfall: ein Unfall eines nach dem NVG 1972 Versicherten, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet.

15. 

Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art.

16. 

Kanzleiablöse: die Leistung, die von einem Amts- oder Kanzleinachfolger für die Überlassung der Notariatskanzlei, zB wie deren Räumlichkeiten, Einrichtung - auch technische Einrichtung -, der verwahrten Urkunden, des Mandantenstockes sowie Handakten, erbracht wird.

17. 

Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.

18. 

Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) errechnet wird.

19. 

Anrechnungszeitraum: der Rahmenzeitraum vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, innerhalb dessen sich der Durchrechnungszeitraum für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) befindet.