Abschnitt VI
Satzung
§ 85. (1) Die
Satzung hat auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Tätigkeit der Versicherungsanstalt näher zu regeln und insbesondere Bestimmungen über Nachstehendes zu enthalten:
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1. | über die Vertretung der Versicherungsanstalt nach außen; |
2. | über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte und über ihre Fertigung; |
3. | über die Geschäftsführung der Verwaltungskörper; |
4. | über die Kontrolle der Beitragsleistungen der Versicherten. |
(2) Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und sind binnen einem Monat nach der Genehmigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.