Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes
§ 87a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt auf deren Verlangen nach Maßgabe des Abs. 2 folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderliche Daten zu übermitteln:
| | | | | | | | | | |
1. | Vorname, Familienname, Anschrift, Finanzamtsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum der versicherten Person; |
2. | Einkünfte aus selbständiger Arbeit; |
3. | sonstige Einkünfte (im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988); |
4. | gewinnmindernd anerkannte Investitions- und sonstige steuerliche Freibeträge für Gewinne. |
(2) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.