Abschnitt VIII
Bedienstete
§ 88. Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsanstalt gilt § 460 ASVG mit der Maßgabe, dass die Höhe der Leitungszulage für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte (dessen/deren StellvertreterIn) vom Vorstand festzusetzen ist.