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§ 95 NVG BGBl. I Nr. 67/2001, S. 1116
Stichtag: 01. 01. 2019  
Sichttag: 22. 12. 2018
Notarversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 67/2001, S. 1116
SV-WUBG
10. 07. 2001
01. 01. 2002
31. 12. 2019

Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1972

§ 95. (1) Ist ein Dienstnehmer nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 1972 aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden, ohne daß ihm ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und sodann nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 pensionsversichert worden, ohne daß er zwischenweilig in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert war, so sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überweisungsbetrag an die Versicherungsanstalt zu leisten ist.

(2) Ist ein Dienstnehmer vor dem 1. Jänner 1956 aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden, ohne daß ihm ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und sodann nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 pensionsversichert worden, ohne daß er zwischenweilig nach anderer gesetzlicher Bestimmung renten- oder pensionsversichert war, so ist Abs. 1 entsprechend mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. 

Ist das Ausscheiden vor dem 1. August 1951 erfolgt, so ist der Berechnung des Überweisungsbetrages das Entgelt zugrunde zu legen, das der Dienstnehmer im letzten Monat vor dem Ausscheiden bezogen hätte, wenn er in der gleichen Dienststellung und mit der gleichen für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbaren Dienstzeit erst im August 1951 ausgeschieden wäre;

2. 

der Überweisungsbetrag ist höchstens von einem Entgelt von 130,81 €, wenn aber das Ausscheiden nach dem 31. Juli 1954 erfolgte, höchstens von einem Entgelt von 174,41 € zu berechnen.

(3) Bei der Berechnung des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 und 2 bleiben Zeiten unberücksichtigt, die nach § 531 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als nachversichert gelten bzw. für die nach § 531 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Überweisungsbetrag als geleistet gilt.