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1. | die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit nicht einer der unter Z 2 und 3 genannten Versicherungsträger zuständig ist;
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2. | die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (§ 13 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) für
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a) | die gemäß
§ 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen und ihre teilversicherten Familienangehörigen, soweit es sich nicht um eine Teilversicherung nach
§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i handelt, sowie die gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. d teilversicherten Angehörigen von Orden, Kongregationen und Anstalten,
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b) | die selbständigen Pecher und die selbständigen Winzer (§ 4 Abs. 3 Z 4 und 9),
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c) | die öffentlichen Verwalter eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§ 7 Z 3 lit. c),
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d) | die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Mitglieder der Beiräte gemäß den
§§ 201 ff. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,
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e) | die in lit. a bis c genannten Personen, die eine der im
§ 176 Abs. 1 Z 3 genannten Tätigkeiten ausüben,
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f) | die Personen, die eine der im
§ 176 Abs. 1 Z 2,
4,
5,
7 und
13 genannten Tätigkeiten ausüben, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Bauern für sie gemäß lit. a bis c zur Durchführung der Unfallversicherung sachlich zuständig ist, bei den im
§ 176 Abs. 1 Z 7 genannten Tätigkeiten jedoch nur, wenn es sich nicht um Tätigkeiten als Mitglied einer der dort genannten Körperschaften (Vereinigungen) handelt und diese Personen in der Zusatzversicherung gemäß
§ 22a versichert sind,
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g) | die gemäß
§ 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung selbstversicherten selbständig Erwerbstätigen und ihre selbstversicherten Familienangehörigen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder in einem solchen tätig sind,
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h) | Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der Landwirtschaftskammern bzw. der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der land(forst)wirtschaftlichen Dienstgeber,
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i) | die gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Bauern für sie gemäß lit. a bis c dieses Bundesgesetzes bzw. gemäß
§ 13 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zur Durchführung der Kranken-, Unfall- bzw. Pensionsversicherung sachlich zuständig ist,
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j) | die gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. j in der Unfallversicherung teilversicherten Personen.
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3. | die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für
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a) | die Personen, für welche diese Anstalt oder die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe zur Durchführung der Krankenversicherung sachlich zuständig ist oder nach Art der Beschäftigung zuständig wäre;
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b) | die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe und der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung (§ 479);
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c) | die Mitglieder der Beiräte (§§ 440 ff.) der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen.
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