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§ 472a ASVG BGBl. Nr. 17/1969, S. 417
Stichtag: 01. 01. 1971  
Sichttag: 18. 12. 1970
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 17/1969, S. 417
23. ASVGNov
17. 01. 1969
01. 01. 1969

Versicherungsbeiträge

§ 472a. (1) In der Krankenversicherung nach § 472 gilt als Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Beitragsgrundlage) und der Leistungen der Monatsbezug bzw. die Pensionsleistung mit Ausnahme der Hilflosenzulage bis zu einem Höchstausmaß von 5600 S im Monat (Höchstbeitragsgrundlage), mindestens 1200 S im Monat (Mindestbeitragsgrundlage); ab 1. Jänner 1970 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 6200 S, die Mindestbeitragsgrundlage 1300 S. Für die Ermittlung des Monatsbezuges gilt § 49 entsprechend. Die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 und des § 54 Abs. 1 über die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge sind bei der Bemessung der Beiträge entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage der Bemessung der Sonderbeiträge zugrunde zu legen sind.

(2) Die Höhe des Beitrages ist mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Abs. 1), höchstens mit 5,8 v. H., ab 1. Jänner 1970 höchstens mit 6,2 v. H. dieser Grundlage, durch die Satzung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen festzusetzen. Die Beiträge sind so zu bemessen, daß die Einnahmen die Ausgaben der Anstalt decken. Die Beiträge sind vom Versicherten und vom Dienstgeber zu gleichen Teilen zu tragen. Der Dienstgeber hat überdies zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung einen Zuschlag zu den Beiträgen in der Höhe von 0,5 v. H. der Beitragsgrundlage zu entrichten. Erreicht der Bezug des Versicherten nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage (Abs. 1), so hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Versicherten und der Mindestbeitragsgrundlage entfällt, zur Gänze allein zu tragen.

(3) Soweit die Einnahmen aus dem Zuschlag zu den Beiträgen (Abs. 2) die Aufwendungen eines Geschäftsjahres für die erweiterte Heilbehandlung übersteigen, sind sie einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage darf nur zur Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter für die Zwecke der erweiterten Heilbehandlung verwendet werden.