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§ 472b ASVG BGBl. Nr. 201/1967, S. 1291
Stichtag: 01. 07. 1967  
Sichttag: 30. 06. 1967
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 201/1967, S. 1291
20. ASVGNov
30. 06. 1967
01. 07. 1967

Anwendung von Bestimmungen des Zweiten, Fünften, Sechsten, Siebenten und Achten Teiles

§ 472b. In der Krankenversicherung nach § 472 sind entsprechend anzuwenden:

1. 

§ 119 über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

2. 

die Bestimmungen der §§ 315 bis 319a und 319c über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmung des § 320b über sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander;

3. 

die Bestimmungen des Sechsten Teiles über die Beziehungen zu den Vertragspartnern;

4. 

die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren;

5. 

die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung; bei der Entsendung der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach § 472 versicherten Dienstnehmer durch eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern vertreten sind.