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§ 479e ASVG BGBl. Nr. 67/1967, S. 497
Stichtag: 01. 07. 1967  
Sichttag: 30. 06. 1967
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 67/1967, S. 497
19. ASVGNov
03. 03. 1967
01. 01. 1967

Leistungen

§ 479e. (1) Die Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und aus dem Versicherungsfall des Todes sind unter Anwendung der Bemessungsgrundlage nach § 125 zu bemessen. Bei den im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten ist hiebei der Tageswert der Lohnstufe auf Grund des im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles gebührenden Ruhe(Versorgungs)genusses beziehungsweise auf Grund der außerordentlichen, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhenden Zuwendung zu berechnen.

(2) Die im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten haben keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.