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§ 480 ASVG BGBl. Nr. 67/1967, S. 497
Stichtag: 01. 01. 1967  
Sichttag: 03. 03. 1967
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 67/1967, S. 497
19. ASVGNov
03. 03. 1967
01. 01. 1967

ABSCHNITT III
Sonderversicherungen

1. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Sonderbestimmungen über die Krankenversicherung der Bundesangestellten und die Notarversicherung

Anwendung von Bestimmungen des Ersten bis Achten Teiles

§ 480. (1) Die nachstehend bezeichneten Bestimmungen des Ersten bis Achten Teiles dieses Bundesgesetzes sind bis auf weiteres auch in der Krankenversicherung der Bundesangestellten, auch soweit die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 in Betracht kommt, und in der Notarversicherung entsprechend anzuwenden:

1. 

§ 23 Abs. 6 über die Errichtung, den Erwerb und den Betrieb von eigenen Einrichtungen der Krankenbehandlung;

2. 

§ 32 über die rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Hauptverbandes;

3. 

§ 81 über die Verwendung der Mittel;

4. 

§ 84 über den Unterstützungsfonds;

5. 

die §§ 99, 102, 103, 106 und 107 über Leistungsansprüche;

6. 

die §§ 109 und 110 über die Befreiung von Abgaben;

7. 

§ 119 über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

8. 

§ 131a über die Kostenerstattung bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit den Ärzten (Dentisten) und § 132 über die Gewährung von Barleistungen an Stelle von Sachleistungen;

9. 

Grundsatzbestimmung: § 148 Z 1, 3 bis 7 über die Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten und § 149 Abs. 2 über die Beziehungen zu den nichtöffentlichen Krankenanstalten;

10. 

die Bestimmungen des Sechsten Teiles über die Beziehungen zu den Vertragspartnern;

11. 

die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren mit der Maßgabe, daß bei den Schiedsgerichten je eine Abteilung für die Angelegenheiten der Krankenversicherung der Bundesangestellten und der Notarversicherung zu bilden ist;

12. 

die §§ 443, 444, 446 und 447 über die Vermögensverwahrung, wobei § 444 Abs. 2 entsprechend für die Unfall- und Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gilt;

13. 

die §§ 448 bis 452 über die Aufsicht des Bundes mit der Maßgabe, daß

a) 

die Verpflichtung nach § 449 Abs. 2 zweiter Satz auch die Träger der nach den gesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung der Bundesangestellten geregelten Versicherung trifft, die den Zuschlag zu den Beiträgen zur Bestreitung der Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung gemäß § 488 Abs. 1 erhalten,

b) 

das Bundesministerium für Finanzen berechtigt ist, auch bei den in lit. a bezeichneten Versicherungsträgern an der amtlichen Untersuchung des Versicherungsträgers durch seine Vertreter mitzuwirken;

§ 449 Abs. 4 dritter Satz ist anzuwenden.

14. 

§ 460 über Bedienstete, wobei der Abs. 3 des § 460 auch für den leitenden Angestellten und den leitenden Arzt der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten, für die leitenden Angestellten und leitenden Ärzte der Landesgeschäftsstellen dieser Anstalt und für den leitenden Angestellten und den leitenden Arzt der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gilt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 315 bis 319 über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmungen des § 320b über sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander sind auch auf die Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten und auf die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, auch soweit diese Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 ist, entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit das Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937, BGBl. Nr. 94, und das Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 2, auf Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend die gewerbliche Sozialversicherung, Bezug nehmen, sind die an deren Stelle getretenen Vorschriften des vorliegenden Bundesgesetzes entsprechend heranzuziehen.