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§ 147a BSVG BGBl. I Nr. 101/2000
Stichtag: 01. 10. 2000  
Sichttag: 24. 08. 2000
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 101/2000
SRÄG 2000 korr.
24. 08. 2000
01. 10. 2000

Wertausgleich

§ 147a. (1) Zur Wertsicherung der Pensionen kann PensionsbezieherInnen ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ein Wertausgleich gewährt werden, wenn die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 ASVG nicht erreicht. Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung.

(2) Der Aufwand für den Wertausgleich ist vom Bund zu tragen.