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§ 13n BUAG BGBl. I Nr. 68/2014, S. 1
Stichtag: 14. 08. 2015  
Sichttag: 13. 08. 2015
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BGBl. I Nr. 68/2014, S. 1
AugustNov 68/2014
11. 08. 2014
01. 07. 2014

Anträge auf Gewährung von Leistungen gemäß §§ 13l und 13m

§ 13n. (1) Der Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß § 13l ist unter Angabe des Beginns und der Dauer des Bezuges mindestens zwei Monate vor Beginn des Bezuges bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu stellen.

(2) Der Antrag auf Gewährung einer Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld gemäß § 13m kann vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber nur binnen sechs Monaten nach Antritt der Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) des Arbeitnehmers gestellt werden. Der Arbeitnehmer hat die Erfüllung der Voraussetzungen für dessen Bezug, der Arbeitgeber die Beschäftigung eines solchen Arbeitnehmers nachzuweisen. Stellt nur einer der beiden einen Antrag, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse dem jeweils anderen, den ihm gebührenden Anspruch auf Überbrückungsabgeltung unabhängig von einer Antragstellung zu gewähren.