Dokumentanzeige

§ 292a ASVG BGBl. Nr. 301/1964, S. 1575
Stichtag: 01. 01. 1965  
Sichttag: 30. 12. 1964
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 301/1964, S. 1575
14. ASVGNov
30. 12. 1964
01. 01. 1965

 

§ 292a. (1) Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Rentenberechtigten sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 nur zu berücksichtigen, wenn es sich handelt um

a) 

die Unterhaltsverpflichtung zwischen Ehegatten, auch zwischen geschiedenen Ehegatten;

b) 

die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber Kindern ersten Grades, vorausgesetzt, daß der Rentenberechtigte mit dem Unterhaltspflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebt.

(2) Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des Abs. 1 sind, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, zu berücksichtigen

 

bei einem monatlichen Nettoeinkommen
des Unterhaltsflichtigen

mit dem
Betrage
von
monatlich

 

 

von 950 S bis 1000 S

......

40 S

 

von mehr als 1000 S bis 1100 S

......

55 S

 

von mehr als 1100 S bis 1200 S

......

70 S

 

von mehr als 1200 S bis 1300 S

......

85 S

 

von mehr als 1300 S bis 1400 S

......

110 S

 

von mehr als 1400 S bis 1500 S

......

135 S

 

von mehr als 1500 S bis 1600 S

......

160 S

 

von mehr als 1600 S bis 1700 S

......

190 S

 

von mehr als 1700 S bis 1800 S

......

220 S

 

von mehr als 1800 S bis 1900 S

......

250 S

 

von mehr als 1900 S bis 2000 S

......

300 S

.

 

Für je weitere 100 S monatliches Nettoeinkommen erhöht sich der zu berücksichtigende Betrag um je 50 S monatlich. Als Nettoeinkommen gilt die Summe aller Einkünfte des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes; § 292 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind hiebei entsprechend anzuwenden.

(3) Sind beide Ehegatten aus der Pensionsversicherung rentenberechtigt und führen sie einen gemeinsamen Haushalt, so gebührt eine Ausgleichszulage nach Maßgabe dieser Vorschriften nur zu einer der beiden Renten, und zwar zu der Rente, die für sich allein den Anspruch auf die höhere Ausgleichszulage begründet.

(4) Bei Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 sind im voraus vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, wenn es sich um die Unterhaltspflicht von Eltern einem minderjährigen Kind gegenüber handelt, 200 S, sonst 300 S abzusetzen. Sind beide einen gemeinsamen Haushalt führenden Elternteile gegenüber dem rentenberechtigten Kind unterhaltspflichtig, so ist der der Summe der Nettoeinkommen beider Elternteile entsprechende Betrag heranzuziehen.

(5) Hat ein Unterhaltspflichtiger auch noch für andere Angehörige als den Rentenberechtigten, für den eine Ausgleichszulage festgestellt werden soll, überwiegend zu sorgen, so sind von seinem Nettoeinkommen im voraus für jeden solchen Angehörigen 200 S abzusetzen.

(6) Bei der Feststellung von Ausgleichszulagen zu Waisenrenten für Waisen, die auch Anspruch auf eine Waisenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz haben, sind Unterhaltsverpflichtungen zur Gänze außer acht zu lassen.