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§ 2 MKO 2016 avsv Nr. 67/2016
Stichtag: 19. 06. 2018  
Sichttag: 19. 06. 2018
Musterkrankenordnung 2016
avsv Nr. 67/2016
MKO 2016 StF
29. 04. 2016
30. 04. 2016

e-card, Europäische Krankenversicherungskarte und Bürgerkarte

§ 2. (1) Die e-card ist die Chipkarte des elektronischen Verwaltungssystems ELSY der österreichischen Sozialversicherung (§ 31a ASVG). Sie wird von der Kasse (§ 31b Abs. 3 ASVG) für alle Versicherten und sonst anspruchsberechtigten oder mitversicherten Personen (all diese in der Folge „Versicherte“ oder „Benützer/Benützerinnen“ genannt) ausgestellt. Andere Chipkarten, wie z. B. die Ordinationskarte für Vertragspartner/Vertragspartnerinnen, werden durch diese Krankenordnung nicht berührt. Darüber hinaus ermöglicht die e-card den Zugang zu den personenbezogenen Auskunftsdiensten der Sozialversicherung im Internet; die für diese Dienste notwendigen Zusatzfunktionen (Zertifikate etc.) werden auf Antrag im Rahmen der Aufgaben des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger beim Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems vom Hauptverband oder von einem vom Hauptverband ermächtigten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt. Jeder Benützer/jede Benützerin hat das Recht, im Rahmen der dafür geltenden technischen Möglichkeiten statt einer solchen Zusatzfunktion ein Zertifikat eines anderen Zertifizierungsdiensteanbieters auf der e-card aufbringen zu lassen (§ 31a Abs. 2 ASVG idF SVÄG 2004, BGBl. I Nr. 18/2004). Für entsprechende Anträge und Registrierungen wird eine Internetseite unter www.sozialversicherung.at zur Verfügung gestellt.

(2) Die e-card ist für sich allein weder ein Nachweis für ein bestehendes Versicherungsverhältnis noch für eine etwaige Anspruchsberechtigung. Die e-card ist jedenfalls zu verwenden (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2), um der behandelnden Stelle

1. 

die sozialversicherungsrechtliche Situation (Versicherungsstatus) hinsichtlich der Ansprüche aus der Krankenversicherung und

2. 

das Einverständnis zur Behandlung auf Kosten der Sozialversicherung

zu dokumentieren. Die Kosten von Behandlungen, die bei einem Vertragspartner/einer Vertragspartnerin der Kasse in Anspruch genommen werden, sind mit der Kasse zu verrechnen. Will ein Versicherter/eine Versicherte eine Behandlung nicht auf Kosten der Sozialversicherung in Anspruch nehmen, darf die e-card bei der behandelnden Stelle nicht vorgelegt werden. Eine Kostenerstattung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) – verbindlich – Die e-card trägt auf der Rückseite ihres Kartenkörpers die Datenfelder der Europäischen Krankenversicherungskarte – EKVK. Bestimmungen dieser Krankenordnung, die sich auf die e-card beziehen, gelten nur dann für die EKVK, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. EKVK-Datenfelder, die keine Anspruchsdaten enthalten, sind als ungültig gekennzeichnet, e-cards mit unausgefüllten EKVK-Datenfeldern werden nicht ausgegeben.

(4) – verbindlich – Die e-card bzw. die EKVK werden zur Benützung überlassen und sind als Eigentum der ausstellenden Kasse zu behandeln. Ausstellung und Übergabe der Karten sind für den Versicherten/die Versicherte kostenlos, soweit diese Krankenordnung nicht ausdrücklich anderes vorsieht.

(5) – verbindlich – Meldungen, die betreffend eine e-card oder eine EKVK an die Kasse oder einen anderen österreichischen Sozialversicherungsträger zu richten sind, müssen die betroffene Karte bezeichnen (z. B. durch Angabe der Sozialversicherungsnummer und des Namens) und bei einer der folgenden Stellen einlangen:

1. 

an den Adressen auf jenen technischen Wegen, die in der Erreichbarkeitskundmachung der Kasse oder eines anderen Sozialversicherungsträgers nach § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG im Internet unter www.ris.bka.gv.at/SVRecht/ kundgemacht sind; insbesondere bei der Kasse, auf die in der EKVK verwiesen wird, unabhängig davon, ob bei dieser tatsächlich ein Leistungsanspruch besteht,

2. 

mündlich, per e-mail oder Telefax bei der gemeinsamen Meldestelle aller Versicherungsträger (Serviceline der österreichischen Sozialversicherung),

3. 

durch Benützung der entsprechenden Eingabemöglichkeiten (Web-Interfaces) bei jenen Kommunikationsanschlüssen, welche im Internetangebot der österreichischen Sozialversicherung www.sozialversicherung.at für Mitteilungen über die e-card oder eine EKVK ausdrücklich angeboten werden.

(6) – verbindlich – Für Mitteilungen, Kartenzusendungen und sonstige Zustellungen der Kasse ist entweder

1. 

die zuletzt als aktuell bei der Kasse vorgemerkte Anschrift oder

2. 

eine im Zentralen Melderegister als aktuell verzeichnete Anschrift oder

3. 

eine sonst nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 111/2010, zulässige Zustelladresse (einschließlich elektronischer Zustellung nach den §§ 28 ff ZustG)

maßgeblich.