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§ 45 BPGG BGBl. I Nr. 32/2018, S. 33
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Bundespflegegeldgesetz
BGBl. I Nr. 32/2018, S. 33
Materien-Datenschutz-AnpassungsG 2018
17. 05. 2018
25. 05. 2018

§ 45. Zum Zwecke der Anrechnung gemäß § 7 dürfen die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten nach den Versorgungsgesetzen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. von den Ämtern der Landesregierungen an die Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz übermittelt werden. Diejenigen personenbezogenen Daten, die von den Entscheidungsträgern nicht zur Feststellung der Anrechnung nach § 7 benötigt werden, sind nach Durchführung des Abgleichs zu löschen.