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§ 23 BSVG BGBl. Nr. 649/1982
Stichtag: 01. 01. 1983  
Sichttag: 30. 12. 1982
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 649/1982
6. BSVGNov
30. 12. 1982
01. 01. 1983

Beitragsgrundlage

§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (monatliche Beitragsgrundlage).

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf volle Schilling zu runden. Der Hundertsatz beträgt:

1. 

bei Einheitswerten bis 70 000 S ............... 7,2;

2. 

für je weitere 1 000 S Einheitswert

  

bei Einheitswerten

  

von 71 000 S bis 120 000 S .................. 8,0

  

von 121 000 S bis 150 000 S ................ 6,5

  

von 151 000 S bis 200 000 S ................ 4,5

  

von 201 000 S bis 300 000 S ................ 3,65

  

von 301 000 S bis 400 000 S ................ 2,7

  

von 401 000 S bis 500 000 S ................ 2,0

  

von 501 000 S bis 600 000 S ................ 1,5

  

über 600 000 S ....................................... 1,15.

Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1984, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Richtzahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Die sich hienach ergebenden Hundertsätze sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a) 

wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) 

wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) 

bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) 

bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) 

wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden.

Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gepachtet hat, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis e ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle tausend Schilling abzurunden.

(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 nicht ermittelt werden, weil von den Finanzbehörden für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, so ist ein Zwölftel der Einkünfte aus jeder die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zuzüglich der auf eine vorzeitige Abschreibung, auf die Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallenden Beträge zugrunde zu legen. Beitragsgrundlage ist der sich hienach ergebende Betrag, vervielfacht mit dem Produkt aus der Richtzahl (§ 45) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus den Richtzahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling. Die Beitragsgrundlage darf jedoch den kleinsten sich gemäß Abs. 2 ergebenden Versicherungswert nicht unterschreiten.

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c und d sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(6) Die Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten beträgt ein Drittel des Versicherungswertes des von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, gerundet auf volle Schilling.

(7) Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 5 als Pflichtversicherte geltenden Personen ist die letzte Beitragsgrundlage vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten.

(8) Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 6 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(9) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist

1. 

in der Krankenversicherung

a) 

für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten das Fünfunddreißigfache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;

b) 

für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf volle Schilling;

2. 

in der Pensionsversicherung

a) 

für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten der gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;

b) 

für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf volle Schilling.

(10) Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens

a) 

für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten 2 908 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1984, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Richtzahl (§ 45) vervielfachte Betrag;

b) 

für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf volle Schilling (Mindestbeitragsgrundlage).

(11) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.