Berücksichtigung der für Angehörige bezahlten Rezeptgebühren
§ 17. Rezeptgebühren für mitversicherte Angehörige sind dem Versicherten anzurechnen, von dem die Leistung in Anspruch genommen wurde. Kann dieser nicht festgestellt werden, sind diese Rezeptgebühren der Mutter (Pflegemutter, Stiefmutter etc.) zuzurechnen.