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§ 61a B-KUVG BGBl. Nr. 612/1987
Stichtag: 01. 01. 1988  
Sichttag: 23. 12. 1987
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 612/1987
16. B-KUVGNov
23. 12. 1987
01. 01. 1988

Gesundenuntersuchungen

§ 61a. (1) Die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 56) haben Anspruch auf jährlich eine Gesundenuntersuchung. Sie ist von der Versicherungsanstalt nach Maßgabe der nach § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen.

(2) Die im Zusammenhang mit der Gesundenuntersuchung entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 83 Abs. 1 zu ersetzen.