2. UNTERABSCHNITT
Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen
Gesundenuntersuchungen
§ 61a. Die Versicherungsanstalt hat unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben sowie nach Maßgabe der gemäß
§ 151 Abs. 4 für diesen Zweck verfügbaren Mittel und nach Maßgabe der nach
§ 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Gesundenuntersuchungen durchzuführen.