Gesundenuntersuchungen
§ 61a. Die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 56) haben Anspruch auf jährlich eine Gesundenuntersuchung. Sie ist von der Versicherungsanstalt nach Maßgabe der nach
§ 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen
Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen.