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§ 12 MKO 2016 avsv Nr. 67/2016
Stichtag: 19. 06. 2018  
Sichttag: 19. 06. 2018
Musterkrankenordnung 2016
avsv Nr. 67/2016
MKO 2016 StF
29. 04. 2016
30. 04. 2016

Einschränkungen für die Ausstellung einer EKVK

§ 12. (1) – verbindlich – Eine EKVK wird von der Kasse ausnahmslos nur dann ausgestellt, wenn die Identität der betroffenen Person (Versicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, allenfalls durch Eintragung in das Ergänzungsregister für natürliche Personen) eindeutig ist; hiezu sind bei Bedarf im Einzelfall zwecks Feststellung der Identität auf Wunsch der Kasse

1. 

die Unterlagen vorzulegen, aus denen Angaben nach § 4 Abs. 4 Z 2 hervorgehen,

2. 

die Anträge zu stellen, die zur Vergabe von Versicherungsnummer und bereichsspezifischem Personenkennzeichen notwendig sind und

3. 

das Ergebnis der durch diese Anträge eingeleiteten Verfahren der Kasse unaufgefordert mitzuteilen.

(2) – verbindlich – Eine EKVK wird in folgenden Fällen nicht ausgestellt:

1. 

Für Benützer und Benützerinnen, deren rechtliche Situation hinsichtlich des Schutzes im Krankheitsfall auf einem Aufenthalt im Inland beruht, wie z. B.

a) 

für Versicherte nach § 1 Z 17 oder Z 19 (Asylwerber/Asylwerberinnen in Bundesbetreuung, Grundversorgte) der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, BGBl. Nr. 420/1969 idF BGBl. II Nr. 262/2010 (Einbeziehungsverordnung),

b) 

für Versicherte oder Anspruchsberechtigte nach § 66a AlVG oder den §§ 76, 77 Strafvollzugsgesetz – StVG (Strafgefangene) und sonst gerichtlich oder polizeilich angehaltene Personen (Festgenommene, Untersuchungshäftlinge),

c) 

für Personen, denen Reisen ins Ausland aus anderen Gründen nicht erlaubt sind (Bewohner/innen von geschlossenen Anstalten).

2. 

Für Personen, die nach § 5 GSVG von der Krankenversicherung ausgenommen sind, es sei denn, dies wird von einem dem Hauptverband angehörenden Versicherungsträger verlangt.

3. 

Für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG wegen Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeanstalt von der Krankenversicherung ausgenommen sind, es sei denn, dies wird von einem dem Hauptverband angehörenden Versicherungsträger verlangt oder die jeweilige Krankenfürsorgeanstalt nimmt an der e-card-Ausstellung allgemein teil.

(3) – verbindlich – Eine EKVK mit den Garantiefristen des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 wird in folgenden Fällen nicht ausgestellt:

1. 

Für Versicherte, die ihre EKVK als verloren oder gestohlen angeben, ohne dies unverzüglich nach § 13 gemeldet zu haben.

2. 

Für Personen, für die bereits von einem anderen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger eine EKVK ausgestellt, aber dazu der Kasse mitgeteilt wurde (z. B § 321 ASVG, § 183 GSVG, § 171 BSVG und § 119 B-KUVG, Art. 84 Abs. 2 der Wanderarbeitnehmerverordnung oder Art. 76 Abs. 2 der Koordinierungsverordnung), dass diese EKVK unberechtigt verwendet wurde, unabhängig davon, ob diese andere EKVK als verloren gemeldet wurde, ob bereits ein Schaden festgestellt oder Verfolgungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Das Ausstellungsverbot für diesen Fall endet mit dem Ablauf der Garantiefrist der früher ausgestellten Karte.