Dokumentanzeige

§ 13 FLAG BGBl. I Nr. 158/2002, S. 1646
Stichtag: 01. 01. 2015  
Sichttag: 13. 01. 2015
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
BGBl. I Nr. 158/2002, S. 1646
OktoberNov 158/2002
08. 10. 2002
11. 11. 1111

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.