Fälligkeit der Beiträge zur Selbstversicherung
(78 Abs. 1 ASVG)
§ 19. Der Beitrag zur Selbstversicherung wird mit Beginn der Versicherung, in der Folge mit Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig. Bei einer Erhöhung der Beitragsgrundlage wird der auf die Erhöhung entfallende Betrag mit dem Beginn der Erhöhung fällig.