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§ 47 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Allgemeine Beitragsgrundlage für Zeiten einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung

§ 47. Für Zeiten einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung im Sinne des § 11 Abs. 3 gilt als allgemeine Beitragsgrundlage der Betrag, der auf den der Dauer einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel.