1. Teil
Befreiung nach Personengruppen
Personengruppen
§ 2. (1) Von Personen, die an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden, darf eine Rezeptgebühr von Gesetzes wegen nicht eingehoben werden. Dies gilt für folgende Krankheiten:
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1. | Geschlechtskrankheiten (
§ 10 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes), |
2. | Krankheiten nach
§ 1 des Epidemiegesetzes 1950, |
3. | Krankheiten nach
§ 1 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, BGBl. Nr. 189/1948, |
4. | Krankheiten nach
§ 1 des Tuberkulosegesetzes, |
5. | jede im Sinn des
§ 1 des AIDS-Gesetzes manifeste Erkrankung an AIDS. |
(2) Keine Rezeptgebühr ist ferner von Personen einzuheben, die den Gebietskrankenkassen gemäß § 26 Abs. 2 KOVG 1957,
§ 8 Abs. 2 HVG oder
§ 12 Abs. 1 OFG zugeteilt sind.
(3) Keine Rezeptgebühr ist von Zivildienern sowie deren Angehörigen einzuheben.