Projektlenkungsausschuss
§ 7. (1) In den Beschlüssen über ein Standardprodukt ist die Einsetzung eines Projektlenkungsausschusses zu regeln, der aus Vertretern
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1. | der Sozialversicherungsträger, |
2. | des allfälligen externen Controllers und |
3. | der ITSV-GmbH und der allenfalls für das konkrete Projekt etc. nach
§ 31b bzw.
§ 81 Abs. 2 ASVG eingerichteten Rechtsträger |
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besteht und die Einrichtung, die Betreuung und den Betrieb des Standardproduktes innerhalb des von der Trägerkonferenz gesetzten Rahmens begleitet. |
(2) Beschlüsse in Projektlenkungsausschüssen können nur durch Vertreter der Sozialversicherungsträger gefasst werden.
(3) Die Trägerkonferenz kann in besonders gelagerten Fällen bei der Festlegung der Stimmrechtsanteile auch auf die geleisteten Finanzierungsanteile Bedacht nehmen.