5. Abschnitt
Informationssystem und EDV-Handbuch
IT-Informationssystem
§ 15. (1) Von der ITSV-GmbH ist ein zentrales Informationssystem über die EDV-Aktivitäten und über die EDV-Planungen der Sozialversicherungsträger einzurichten.
(2) Die Sozialversicherungsträger haben dieses Informationssystem laufend mit den vorgesehenen Daten zu versorgen.
(3) Der Trägerkonferenz ist auf der Basis dieses IT-Informationssystems von der ITSV-GmbH über das Büro des Hauptverbandes halbjährlich ein zusammengefasster Bericht über die Datenverarbeitung in der Sozialversicherung vorzulegen. Dieser Bericht hat auch Angaben über die Planung der Einrichtung von Standardprodukten und IT-Infrastruktur über einen Planungszeitraum von zumindest zwei Jahren zu enthalten.
(4) Das IT-Informationssystem bezieht sich nicht auf personenbezogene Daten.